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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gamema.de |
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Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Gamema.de, Veilchenweg 20, 17033 Neubrandenburg (nachfolgend: Gamema). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Gamema und natürlichen und juristischen Personen, die den Dienst von Gamema nutzen (nachfolgend: Mitglieder). |
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§1 Plattform |
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Gamema bietet mit der Gamema-Plattform eine elektronische Tauschbörse an, die Mitgliedern die Möglichkeit gibt, über das Internet selbstständig Medienprodukte, zur Zeit Computer- und Konsolenspiele, sofern dies nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Vertragsbedingungen verstößt. Die Erfüllung dieser über die Gamema-Website geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwischen den Mitgliedern. |
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§2 Vertragsschluss |
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(1) Die Nutzung der Teledienste der Gamema-Website setzt den Abschluss eines auf unbestimmte Zeit
geschlossenen Nutzungsvertrages zwischen Gamema und natürlichen oder juristischen Personen voraus, die Teledienste
von Gamema nutzen möchten (siehe dazu Absatz 3). (2) Voraussetzung für die Nutzung der Gamema-Plattform ist ferner
die Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen, die am 07.03.2007 in Kraft treten und auch dann Anwendung finden, wenn
Mitglieder die Gamema-Plattform oder Bereiche davon von anderen Websites aus nutzen, wenn diese Websites den Zugang
zur Gamema-Plattform vollständig oder ausschnittweise ermöglichen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen
gelten nur dann, wenn Gamema sie schriftlich bestätigt. (3) Der Nutzungsvertrag kommt zustande, sobald Gamema
eine natürliche oder juristische Person auf deren Antrag hin als Mitglied zulässt. Hierzu sind die von Gamema
abgefragten Daten wie Vor- und Nachname, aktuelle Adresse (kein Postfach), Telefonnummer(n), gültige E-Mail-Adresse
sowie Geburtsdatum vollständig und wahrheitsgemäß in das Antragsformular auf der Gamema-Website einzutragen. Juristische
Personen haben neben ihren Unternehmensdaten eine vertretungsberechtigte natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen.
Vor Absendung des Antrages auf Mitgliedschaft ist die ausdrückliche Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen sowie
die Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten gemäß der Gamema-Datenschutzerklärung
durch Bestätigung in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular zu erklären. Die Absendung des
Zulassungsantrages gilt als Bestätigung dafür, dass der Antragsteller diese Vertragsbedingungen aufmerksam
gelesen hat und mit ihnen vollinhaltlich einverstanden ist. (4) Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen.
Eine Anmeldung durch Dritte, insbesondere Dritte, die Anmeldungen einzelner Personen gewerbsmäßig bei verschiedenen
Telediensteanbietern vornehmen (Anmeldedienste bzw. Eintragsservices), ist nicht gestattet. (5) Die Annahme des
Zulassungsantrages durch Gamema erfolgt durch Zulassungsbestätigung per E-Mail. Ein Anspruch auf Zulassung oder
Nutzung der Gamema-Plattform besteht nicht. (6) Die Zulassung ist juristischen Personen und unbeschränkt
geschäftsfähigen natürlichen Personen mit dauerhaftem Sitz bzw. Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt.
Es werden nur einzelne Personen als Mitglied zugelassen (keine Ehepaare, Familien etc.). (7) Treten nach der Zulassung
Änderungen der angegebenen Daten ein, so ist das Mitglied verpflichtet, diese unverzüglich zu ändern.
Dies geschieht in den "Einstellungen", dort durch Klicken auf "Ändern" im Bereich der "Persönlichen Daten".
(8) Wurde eine natürliche oder juristische Person von Gamema als Mitglied zugelassen, darf sie für die Dauer
ihrer Mitgliedschaft keine weiteren Anträge auf Zulassung als Gamema-Mitglied, etwa unter Angabe anderer bzw.
abgeänderter personenbezogener Daten, stellen. (9) Ein Gamema-Mitglied kann seine Mitgliedschaft nicht auf Dritte übertragen. |
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§3 Widerruf und Kündigung |
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(1) Das Mitglied kann seine Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen innerhalb von zwei Wochen
nach Abgabe des Zulassungsantrages widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich gegenüber Gamema zu erfolgen und ist
per E-Mail an support@gamema.de zu senden. Der Widerruf gilt gleichzeitig als Widerruf des Zulassungsantrags des
betreffenden Mitglieds. Wird der Widerruf rechtzeitig erklärt, so ist das Mitglied deshalb weder an den Nutzungsvertrag
noch an seine Zustimmungserklärung zu diesen Vertragsbedingungen gebunden. Bereits abgeschlossene Tauschverträge sind
jedoch auch bei rechtzeitig erfolgtem Widerruf abzuwickeln. (2) Das Mitglied kann den Nutzungsvertrag jederzeit kündigen.
Die schriftliche Kündigungserklärung hat per E-Mail an support@gamema.de zu erfolgen. Vor der Kündigung abgeschlossene
Tauschverträge sind zu erfüllen. Gamema kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon unberührt. |
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§4 Gegenstand und Umfang des Nutzungsrechts |
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(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Gamema-Plattform nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu nutzen.
Die Nutzung der Gamema-Plattform oder der Umfang, in dem einzelne Funktionen und Services genutzt werden können, kann
von Gamema an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, wie z.B. Prüfung der im Rahmen der Zulassung gemachten Angaben,
Häufigkeit von Unregelmäßigkeiten bzw. Beschwerden im Zusammenhang mit der Durchführung von Tauschgeschäften oder dem
Zahlungsverhalten gegenüber Gamema. (2) Der Anspruch des Mitglieds auf Nutzung der Gamema-Plattform und ihrer Funktionen
besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Gamema beschränkt seine Leistungen zeitweilig, wenn dies im
Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur Durchführung technischer Maßnahmen
erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient (Wartungsarbeiten). Gamema
berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen der Mitglieder, wie z.B. durch Vorabinformationen. § 15
dieser Vertragsbedingungen bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. (3) Gamema behält sich das Recht vor, sein
Dienstleistungsangebot sowie die zu der Gamema-Plattform gehörenden Benutzeroberflächen auch in inhaltlicher Hinsicht
jederzeit zu ändern, soweit dies den Mitgliedern unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen von Gamema zumutbar ist. |
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§5 Leistungen von Gamema |
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Die Leistungen von Gamema bestehen im Einzelnen aus: a) der Bereitstellung der Gamema-Plattform für
Mitglieder, b) der Ermöglichung des Abschlusses von Tauschverträgen über Medienprodukte, c) der Erfassung der angebotenen
Medienprodukte, d) der Einrichtung und Aktualisierung von "Credits"-Punktekonten für die einzelnen Mitglieder, e) der
Einrichtung und Aktualisierung von monetären Konten für die einzelnen Mitglieder, f) der Gutschreibung von Credits in halber Wert |
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§6.1 Vergütung Free Account (Freie Mitgliedschaft) |
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(1) Die Zulassung als Mitglied ist kostenlos. (2) Für das Einstellen von Medienprodukten sowie für jeden
Tauschvorgang fällt zugunsten von Gamema eine Provision an,
deren Höhe sich nach der jeweils aktuellen Gebührenordnung richtet. Für das Einstellen, hat der Anbieter, für die Bestellung hat
der Tauschpartner die Provision zu begleichen. (3) Die Provisionen sind sofort zur
Zahlung fällig und werden per monetärem Guthaben beglichen. (4)
Gamema erstellt über alle Kontobewegungen eine Liste, die das jeweilige Mitglied auf der Gamema-Website abrufen
kann. (5) Dem Mitglied wird die von ihm zu entrichtende Provision auf Antrag gutgeschrieben, wenn sein Vertragspartner den über die
Gamema-Website geschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
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§6.2 Vergütung Premium Account (Premium Mitgliedschaft) |
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(1) Die Zulassung als Mitglied, das Einstellen von Medienprodukten sowie das Bestellen von Medienprodukten ist
für Premium-Kunden kostenlos. Dafür hat das Mitglied, monatlich, vom Tage der 1. Premium Beantragung ausgehend, eine Gebühr deren
Höhe sich nach der jeweils aktuellen Gebührenordnung richtet, zu begleichen. (2) Die Provisionen sind sofort bei Beantragung
der Premium Mitgliedschaft vom monetären Guthaben zu begleichen. (3)
Gamema erstellt über alle Kontobewegungen eine Liste, die das jeweilige Mitglied auf der Gamema-Website abrufen
kann. |
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§7 Verbotene Medienprodukte |
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(1) Es ist verboten, Medienprodukte zum Tausch anzubieten, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb
gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die guten Sitten oder diese Vertragsbestimmungen verstoßen. Insbesondere
dürfen folgende Medienprodukte nicht zum Tausch angeboten werden:- Medienprodukte, deren Bewerbung, Angebot oder
Vertrieb (Verbreitung), Urheber- und Leistungschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte (insbesondere Marken und andere
Kennzeichenrechte) sowie sonstige Rechte Dritter (z.B. das Recht am eigenen Bild, Namens- und Persönlichkeitsrechte)
verletzen würde. Hierunter fallen insbesondere sogenannte "Raubkopien", aber auch Kopien, die legal für den privaten
oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt wurden (z.B. Kopien von CD auf CD, aus dem Radio, aus dem Internet), es
sei denn, die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten haben zugestimmt. Gleiches gilt für Promotion- und Rezensionsexemplare,
die als solche gekennzeichnet sind.- Dem Mitglied muss die Übertragung des Eigentums an den von ihm zum Tausch angebotenen
Medienprodukte möglich sein.- Medienprodukte, die in einem Staat erworben wurden, der kein Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) ist.- Medienprodukte, die zu den
"Unzulässigen Angeboten" im Sinne von § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zählen (die u.a. Propagandamittel oder
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen darstellen, den Krieg verherrlichen, die Menschenwürde verletzen, Kinder
oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen oder pornografischer Natur sind). Desweiteren
ist es verboten, Medienprodukte die keine Jugendfreigabe beitzen, anzubieten. (2) Gamema behält sich vor, Angebote zu löschen, wenn konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, dass diese gegen geltendes Recht oder diese Vertragsbestimmungen verstoßen. Ferner kann Gamema
bei Verstößen der vorgenannten Art Sanktionen nach § 10 dieser Vertragsbestimmungen gegen das Mitglied verhängen. |
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§8 Bewertung von Medienprodukten mittels "Credits" |
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(1) Die auf der Gamema-Plattform angebotenen Medienprodukte werden von Gamema nach eigenem
Ermessen in verschiedene Wertigkeitsklassen eingeteilt. Die Bewertung erfolgt mittels sogenannter "Credits". Ist
ein Mitglied mit der von Gamema vorgenommenen Bewertung seines zum Tausch angebotenen Medienproduktes nicht
einverstanden, bietet es das Medienprodukt nicht zum Tausch an.(2) Möchte ein Mitglied ein Medienprodukt auf der
Gamema-Plattform zum Tausch anbieten, nutzt es die Formulare unter "MyGamema" -> "Artikel Anbieten" -> "Einstellen".
Ist der gemeinte Titel nicht in unserer Datenbank vorhanden, kann das Mitglied mit Hilfe von EAN Nummer oder sonstigen Angaben zum
Produkt, einen "Manuellen Eintrag" vornehmen. Folgend wird Gamema das Medienprodukt in die Datenbank aufnehmen und dem Mitglied die
Möglichkeit geben, dieses zum Tausch anzubieten.
Es dürfen nur unbeschädigte, lesbare Medienprodukte samt zugehöriger Hülle (Case) angeboten werden. Sollten, nicht zwingend zur
Funktionalität, Beschädigungen am Medienprodukt (oder Zubehör) vorhanden sein, müssen diese beim Anbieten lückenlos im Feld
"Ergänzende Angaben" aufgezählt werden. (3) Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen in Absatz 2 kann Gamema
Sanktionen nach § 10 dieser Vertragsbestimmungen gegen das Mitglied verhängen. |
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§9 Allgemeine Grundsätze, Pflichten des Mitgliedes |
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(1) Das Mitglied ist verpflichtet, bei der Nutzung der Gamema-Website sowie der Dienstleistungen
von Gamema die geltenden Gesetze zu befolgen. (2) Gamema macht sich fremde Inhalte unter keinen Umständen zu eigen. (3)
Das Mitglied wird Gamema von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen Gamema wegen der Verletzung ihrer Rechte
oder wegen Rechtsverstößen auf Grund der vom Mitglied eingestellten Angebote und/oder Inhalte geltend machen. Das Mitglied
übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung von Gamema einschließlich sämtlicher Gerichts- und
Anwaltskosten. (4) Der Anbieter eines Medienproduktes muss deren Eigentümer und in der Lage sein, das eingetauschte
Medienprodukt seinem Tauschpartner unverzüglich nach Abschluss des Tauschvertrages zusenden und übereignen zu können.
Dasselbe Medienprodukt darf nicht mehrfach zum Tausch angeboten werden. (5) Es ist Mitgliedern untersagt, die im
Rahmen eines Tausches erhaltenen personenbezogenen Daten
anderer Mitglieder für andere Zwecke als für die Vertragsabwicklung zu nutzen. Insbesondere ist es untersagt, mit diesen
Daten kommerzielle Werbung zu betreiben oder unerwünscht Werbung zuzusenden (Spam).(7) Unternehmer, die Medienprodukte zum
Tausch anbieten, sind verpflichtet, Ihre Unternehmereigenschaft Gamema und den anderen Mitgliedern gegenüber anzugeben,
die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und Ihrer Angebotsliste hinzuzufügen, ebenso wie
eine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht, sofern ein solches besteht. |
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§10 Sanktionen |
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(1) Gamema kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass ein Mitglied gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder diese Vertragsbestimmungen verstößt:-
Löschen von Angeboten- Verwarnung eines Mitgliedes- Ausschluss von der Gamema-Garantie- Sperrung
eines Mitgliedes. Bei der Wahl der Maßnahme berücksichtigt Gamema die berechtigten Interessen des betroffenen
Mitgliedes, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied den Verstoß nicht verschuldet hat.
Ein Angebot kann Gamema löschen, wenn ein Verstoß gegen § 7 dieser Vertragsbestimmungen vorliegt.
Dies hat gleichzeitig eine Verwarnung des entsprechenden Mitgliedes zur Folge. Andere Verstöße gegen diese
Vertragsbestimmungen haben ebenfalls eine Verwarnung zur Folge. (2) Gamema kann ein Mitglied endgültig von der
Nutzung der Gamema-Plattform ausschließen (Sperre), wenn es- falsche Kontaktdaten angibt, insbesondere eine falsche
oder ungültige E-Mail-Adresse- sich durch Dritte anmelden lässt- sich nach der Zulassung als Mitglied erneut einen
Antrag auf Mitgliedschaft stellt (Mehrfachanmeldung)- seine Mitgliedschaft überträgt- die Funktionsweise von Gamema
gefährdet oder beeinträchtigt, andere Gamema-Mitglieder oder Gamema schädigt, insbesondere von Gamema angebotene
Leistungen missbraucht,- ein anderer wichtiger Grund vorliegt (3) Wurde ein Mitglied gesperrt, darf es sich nicht erneut
anmelden. Ein Anspruch auf Wiederherstellung einer gesperrten Mitgliedschaft besteht nicht. |
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§11 Abschluss von Tauschgeschäften |
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(1) Indem ein Mitglied ein Medienprodukt auf der Gamema-Plattform zum Tausch anbietet, gibt
es ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Tauschvertrages über dieses Medienprodukt ab. Das Angebot richtet
sich an alle anderen Mitglieder.(2) Ein Tauschangebot im Sinne von Absatz 1 kann von jedem Mitglied angenommen
werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses Mitglied über eine ausreichende Anzahl von "Credits" verfügt. Nimmt
ein Mitglied ein Tauschangebot an, wird ihm die entsprechende Anzahl an "Credits", mit der das Medienprodukt bewertet
ist, von seinem "Credits"-Punktekonto abgezogen und dem Anbieter im Sinne von Absatz 1 als Gegenleistung für das
Medienprodukt gutgeschrieben.(3) Nach Abschluss eines Tauschvorganges ist der Anbieter des eingetauschten Medienproduktes
verpflichtet, die Versandadresse über die Gamema-Website zu ermitteln. Er hat das Medienprodukt seinem Vertragspartner
auf eigene Kosten zu übersenden und darf weder für den Versand des Medienproduktes noch für das Produkt selbst
zusätzliche Leistungen verlangen. Ferner ist es untersagt, den Versand des Produktes von Auflagen abhängig zu machen
oder an Bedingungen zu knüpfen. |
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§12 Unterrichtung |
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Gamema ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen seine Rechte und Pflichten
aus diesem Nutzungsvertrags ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. |
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§13 Freistellung |
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Das Mitglied verpflichtet sich, Gamema auf erstes Anfordern alle Schäden zu ersetzen, die aus
der Nichtbeachtung der sich aus diesen Vertragsbedingungen für das Mitglied ergebenden Pflichten entstehen und
darüber hinaus Gamema auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen anderer Mitglieder und sonstiger Dritter, einschließlich
der Anwalts- und Gerichtskosten, freizustellen, die diese auf Grund der Nichtbeachtung dieser Pflichten durch das Mitglied
gegen Gamema geltend machen. |
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§14 Systemintegrität und Störung der Gamema-Website |
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(1) Das Mitglied verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Funktionsweise
der Gamema-Website gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten zuzugreifen, zu deren Zugang es nicht berechtigt
ist.(2) Die Inhalte der Gamema-Website dürfen ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber weder kopiert, vervielfältigt,
verbreitet oder in sonstiger Weise genutzt werden. Das Layout der Gamema-Website und diese Vertragsbedingungen dürfen
nicht vervielfältigt oder auf anderen Websites genutzt werden. |
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§15 Haftung |
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Die Haftung von Gamema gleich aus welchem Rechtsgrund, sei es aus vertraglicher Pflichtverletzung
oder unerlaubter Handlung bestimmt sich abschließend nach den folgenden Regelungen: (1) Gamema haftet gegenüber
Unternehmern für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit jedoch nur bei der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung bei Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist auf den
vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen Gamema bei Vertragsabschluss auf Grund der zu diesem
Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. (2) Gamema haftet gegenüber Verbrauchern für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, des Schuldnerverzuges oder der von Gamema
zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung haftet Gamema für jedes schuldhafte Verhalten. Die Haftung
bei Verletzung der vorgenannten Pflichten ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen
Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen Gamema bei Vertragsabschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umstände rechnen musste. (3) Für von Gamema nicht verschuldete Störungen innerhalb des Leitungsnetzes übernimmt Gamema
keine Haftung.(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten Dritter, derer sich Gamema
zur Durchführung seiner Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag bedient. |
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§16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schriftform |
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(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.(2) Sofern das Mitglied keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder es sich bei dem Mitglied um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
handelt, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz der Gamema. Gamema ist daneben
berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mitgliedes zu klagen.(3) Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen
dieses Nutzungsvertrages übermittelt werden, müssen entweder per E-Mail an support@gamema.de oder auf dem Postwege
an die Gamema, Sebastian Müller, Veilchenweg 20, 17033 Neubrandenburg gesandt werden. Gamema behält sich vor, die vorgenannte
E-Mail-Adresse zu ändern. Hierüber werden die Mitglieder schriftlich benachrichtigt. Ändert sich die postalische
Anschrift wird Gamema das Mitglied ebenfalls informieren. Als postalische Anschrift sowie als E-Mail-Adresse eines
Mitglieds gilt jeweils diejenigen, die das Mitglied Gamema gegenüber zuletzt angegeben hat. |
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§17 Änderung dieser Vertragsbestimmungen, Salvatorische Klausel |
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(1) Gamema behält sich vor, diese Vertragsbestimmungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu
ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Mitglied per E-Mail spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten
zugesendet. Widerspricht das Mitglied der Geltung der neuen Vertragsbestimmungen nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten Vertragsbestimmungen als angenommen. Gamema wird dem Mitglied in
der E-Mail, welche die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist, das Widerspruchsrecht
und die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hinweisen.(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen
unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
Vertragsbestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich
durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in
rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. |
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